Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 7 Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass die schriftliche Prüfung auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht.

§ 6 § 8