Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von der Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren oder für einzelne Prüfungen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss zur Feststellung der Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung“. Er führt ein Dienstsiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus
der leitenden Veterinärbeamtin oder dem leitenden Veterinärbeamten der obersten Landesveterinärbehörde,
einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten der obersten oder der oberen Landesveterinärbehörde,
einem Amtstierarzt der Landkreise und kreisfreien Städte,
einer Tierärztin oder einem Tierarzt als Vertreter einer veterinärmedizinischen Untersuchungseinrichtung des Landes oder einem weiteren Amtstierarzt der Landkreise und kreisfreien Städte,
einer Beamtin oder einem Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt,
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten einer Laufbahn des höheren Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten.
Der leitenden Veterinärbeamtin oder dem leitenden Veterinärbeamten der obersten Landesveterinärbehörde obliegt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Vertretung im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. Die oder der Vorsitzende wird durch ein Mitglied vertreten.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses, bestimmt die Prüfungstermine und leitet die Prüfung.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.