Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 105 Bescheinigung

(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

§ 104