Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht.

§ 15 § 17