Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.