Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 34 Inhalt des mündlichen Teils
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.
(2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken:
(3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken: