Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 37 Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.