Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.

(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.

(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

§ 59 § 61