Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 62 Bescheinigung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

§ 61 § 63