Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 8 Jahreszeugnisse
(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
(3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.
(4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.