Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 93 Bestandteile der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.

§ 92 § 94