Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

(1) = 15 bis 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

gut

(2) = 13 bis 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend

(3) = 10 bis 8 Punkte

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

ausreichend

(4) = 7 bis 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(5) = 4 bis 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend

(6) = 1 bis 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunkte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen:

14 bis 15

Punkte

= sehr gut

11 bis 13,99

Punkte

= gut

8 bis 10,99

Punkte

= befriedigend

5 bis 7,99

Punkte

= ausreichend

2 bis 4,99

Punkte

= mangelhaft

0 bis 1,99

Punkte

= ungenügend.

§ 13 § 15