Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

AWaffV

§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.

§ 25a § 25c