Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

AbfBodZV

§ 1 Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2