Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

AbfBodZV

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 1 § 2a