Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

AbfBodZV

Anhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:

Deponie

Bemerkung

Grube Präsident

umfasst die Grube Präsident – Süd und Nord sowie das Langzeitlager

Hörlitz

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Schöneiche

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Deetz

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Vorketzin

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke

umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

§ 6