Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
AbfBodZVAnhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:
Deponie
Bemerkung
Grube Präsident
umfasst die Grube Präsident – Süd und Nord sowie das Langzeitlager
Hörlitz
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Schöneiche
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Deetz
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Vorketzin
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke
umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie