Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

AbfBodZV

§ 6 (In-Kraft-Treten) *

________________________

* Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Nachweisverordnung (NachwV)

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

(weggefallen)

(weggefallen)

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Altölverordnung (AltölV)

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Batteriegesetz (BattG)

PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

Umweltrahmengesetz (URG)

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)

(weggefallen)

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Altholzverordnung (AltholzV)

Deponieverordnung (DepV)

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Versatzverordnung (VersatzV)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)

Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MLUK

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

LfU

Landesamt für Umwelt

UAWB

Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde

LBGR

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

SBB

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

UBB

Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde

LELF

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

UWB

Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde

Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,

eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,

des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.

Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE ) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

Lfd. Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

1.1

§ 12 Absatz 5

Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

LfU

1.2

§§ 17, 18

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben

LfU

1.3

§ 20 Absatz 2

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger

LfU

1.4

weggefallen

1.5

weggefallen

1.6

weggefallen

1.7

weggefallen

1.8

§ 26

alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung)

LfU/LBGR

1.9

§ 28 Absatz 2

Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

1.10

§ 29 Absatz 1

Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts

LfU/LBGR

1.11

§ 29 Absatz 2

Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage

LfU

1.12

§ 29 Absatz 3

Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

1.13

§§ 30, 31 und 32

Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

MLUK

1.14

§ 33

Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit

MLUK

1.15

§ 34

Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

1.16

§§ 35, 36

Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie

LfU 1) /LBGR im Einvernehmen mit LfU

1.17

§ 36 Absatz 4 Satz 3

nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien

LfU/LBGR

1.18

§ 37

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie

LfU/LBGR

1.19

§ 39

Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war

LfU/LBGR

1.20.1

§ 40 Absatz 1 und 2

Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien

UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt

1.20.2

§ 40 Absatz 3

Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung

UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt

1.20.3

§ 40 Absatz 4

Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen

LfU/LBGR

1.20.4

§ 40 Absatz 5

Feststellung des Abschlusses der Nachsorge

UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

1.21.1

§ 41 Absatz 1

Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung

LfU/LBGR

1.21.2

§ 42

Information der Öffentlichkeit

LfU/LBGR

1.21.3

§ 44 Absatz 2

Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten

LfU/LBGR

1.22

§ 46 Absatz 2

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen

LfU;

SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt

1.23

§ 47

Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:

1.23.1

Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht

UAWB/LBGR

1.23.2

Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht

LfU/LBGR

1.23.3

Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen

UAWB/LBGR;

UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen

1.23.4

Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase

LfU/LBGR

1.23.5

Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)

UAWB/LBGR

1.23.6

Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase

UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt

1.23.7

Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis)

LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen

1.23.8

abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden

UAWB/LBGR

1.23.9

Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG

LfU

1.23.10

weggefallen

1.24

§ 48 Satz 2

von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall

LfU

1.25

§ 49 Absatz 4

Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern

UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage

1.26

§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

SBB

1.27

§ 51 Absatz 1

Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird

1.28

§ 53 Absatz 1, 3 und 4

Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit

SBB

1.29

§ 54 Absatz 1, 2 und 4

Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit

SBB

1.30

§ 55 Absatz 1

Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

1.31

§ 56 Absatz 5

Zustimmung zum Überwachungsvertrag

LfU

1.32

§ 56 Absatz 6

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften

LfU

1.33

§ 56 Absatz 8 Satz 2

Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens

LfU

1.34

§ 58

Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation

LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht

1.35

§ 59 Absatz 2

Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten

LfU/LBGR

1.36

§ 62

Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB

1.37

§ 69 und 70

Durchführung von Bußgeldverfahren

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

2

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

2.1

§ 3 Abs. 3

Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle

LfU

2.2

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt

3

Nachweisverordnung (NachwV)

3.1

§§ 3 bis 6

alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

SBB

3.2

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register

LfU

3.3

§ 7 Absatz 3 und 5

Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

3.4

§ 7 Absatz 4

Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger

SBB

3.5

§ 8 Absatz 1

Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

3.6

§ 8 Absatz 2

Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

3.7

§ 9 Absatz 3

Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen

SBB

3.8

§ 9 Absatz 4

Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung

SBB

3.9

§ 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3

Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde

SBB

3.10

§ 14

Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern

LfU

3.11

§ 15 Nummer 2

Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

3.12

§ 19 Absatz 2

Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur

LfU

3.13

§ 19 Absatz 3 Satz 1

Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen

SBB

3.14

§ 19 Absatz 3 Satz 2

Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung

SBB

3.15

§ 22 Absatz 1 bis 3

Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen

LfU

3.16

§ 26

Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben

UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll

3.17

§ 27 Absatz 2

Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise

UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll

3.18

§ 28 Absatz 1

Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern

SBB

3.19

§ 28 Absatz 2

Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern

SBB

3.20

§ 28 Absatz 2

Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern

SBB

3.21

§ 29

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind

3.22

weggefallen

3.23

weggefallen

3.24

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

4

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)

4.1

§ 4 Absatz 5,

§ 5 Absatz 1

Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung

SBB

4.2

§ 4 Absatz 5,

§ 5 Absatz 3

Anerkennung von Lehrgängen

LfU

4.3

§ 6 Satz 3

Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde

SBB

4.4

§§ 7, 8

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern

SBB

4.5

§§ 9 bis 11

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens

SBB

4.6

§ 12 Absatz 2

Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)

SBB

4.7

§ 13a

Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung

UAWB

4.8

§ 14

Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg

SBB

4.9

§ 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

LfU

4.10

§ 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

5

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

5.1

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3

Anerkennung von Lehrgängen

LfU

5.2

§ 12

Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung

LfU

5.3

§ 14 Absatz 6

Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft

LfU

5.4

§ 15 Absatz 3

Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde

LfU

5.5

§ 16 Absatz 1 bis 4

Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens

LfU

5.6

§ 21 Absatz 2

Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung

LfU

5.7

§ 22 Absatz 3 Satz 1

Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen

LfU

5.8

§ 22 Absatz 3 Satz 2 und 3

Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen

LfU und der Behörde nach Nummer 1.23

5.9

§ 26 Absatz 1 und 2

Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens

LfU

5.10

§ 28 Absatz 3

Führen des elektronischen Registers auf Landesebene

LfU

5.11

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

6

weggefallen

7

weggefallen

8

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung

LfU/LBGR

9

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

9.1

§ 3a

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen

UAWB

9.1.1

§ 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen

UAWB/LBGR

9.2

§ 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen

UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.3

§ 15 Absatz 6

Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten

UAWB/LBGR

9.4

§ 16

Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen

UAWB/LBGR

9.5

§ 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7

Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen

UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.6

§ 30 Absatz 2 Satz 2

Zulassung anderer Flächennachweise

UAWB/LBGR

9.7

§ 31 Absatz 2 und 4

Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.8

§ 32 Absatz 5

Vorlage von Untersuchungsergebnissen

UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.9

§ 33 Absatz 2 bis 4

Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen

LfU

9.10

§ 34 Absatz 3

Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger

UAWB/LBGR

9.11

§ 35

Erstellung des Auf- und Einbringungsplans

UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht

9.12

Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde

Landkreis/kreisfreie Stadt

9.13

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.14

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 – 9.10, 9.12 besteht

10

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

10.1

§ 5

Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln

LfU

10.2

§ 6 Absatz 1 Nummer 4

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

LfU

10.3

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

LfU/LBGR

11

Verpackungsgesetz (VerpackG)

11.1

§§ 4, 5 Absatz 1, § 6

Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen

LfU

11.2

§ 11 Absatz 4

Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle

LfU

11.3

§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17

Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht

LfU

11.4

§ 18

Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung

LfU

11.5.1

§ 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen

Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde

LfU

11.5.2

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung

Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde

UAWB

11.6

§ 30a

Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

LfU

11.7

§§ 36, 37

Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen

LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten

11.8

§ 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüber-

wachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben

LfU

11.9

§ 2 Absatz 2

Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen

UAWB

11.10

Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen

UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

12

Altölverordnung (AltölV)

alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung

LfU/LBGR

13

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung

14

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

14.1

§ 4 Abs. 1

Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben

UAWB/LBGR

14.2

§§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2

Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen

LfU

14.3

§ 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

LfU

14.4

§ 47 Absatz 1 KrWG

Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

LfU

14.5

§ 11

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,

in allen übrigen Fällen

UAWB

LfU

14.6

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

LfU

15

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

15.1

§ 3 Abs. 8a

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle

LfU

15.2

§ 6 Abs. 2 Satz 1

Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten

UAWB;

LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll

15.3

§ 7 Abs. 4 Satz 2

Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot

UAWB

15.4

§ 9 Abs. 2 Satz 5

Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen

UAWB

15.5

§ 9 Abs. 3

Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung

UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll

15.6

landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet

15.7

tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landkreis/kreisfreie Stadt

15.8

forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung

Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde

15.9

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB;

LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft

16

Batteriegesetz (BattG)

16.1.1

§ 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5

Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien

LfU

16.1.2

§ 3 Absatz 4 Satz 1

Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien

UAWB

16.2

weggefallen

16.3

weggefallen

16.4

weggefallen

16.5

weggefallen

16.6

§ 8

Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

LfU

16.7

§§ 9 bis 11

Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung)

UAWB

16.8

§ 12

Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen)

LfU

16.8a

§§ 13 und 13a

Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen

LfU

16.9

§ 14

Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist

LfU

16.10

§§ 17 und 18

Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten

LfU; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB

16.11

§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16

Durchführung von Ordnungswidrigkeiten

LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich

16.12

§ 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben

LfU

16.13

§ 1 Absatz 3

Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben

UAWB

16.14

Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist

UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

17

PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)

17.1

§ 4 Abs. 1

Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen

LfU

17.2

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

18

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

18.1

alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist

SBB

18.2

§ 8 Absatz 4 AbfVerbrG

Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann

MLUK

18.3

§ 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG

Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden

SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit

18.4

§ 11 Absatz 1 AbfVerbrG

Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA

SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit

18.5

§§ 18 und 19 AbfVerbrG

Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen

LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

19

Umweltrahmengesetz (URG)

19.1

Artikel 1 § 4 Abs. 3

Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden

UBB/LBGR

19.2

Artikel 1 § 4 Abs. 3

Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit

MLUK (2)

19.3

Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG

LfU

20

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)

20.1

§ 18 Abs. 1 und 2

Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

LfU

20.2

§ 18 Abs. 4

Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen

SBB

20.3

§ 19 Abs. 3

Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes

LfU

20.4

§ 19 Abs. 5

Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens

LfU

20.5

§ 19 Abs. 6

Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre

LfU/LBGR

20.6

§ 21

Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen

LfU

20.7

§ 24

ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts

LfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24

20.8

§ 29 Absatz 5

Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem Kataster

UBB/LBGR

20.9

§ 29 Absatz 6

Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster

UBB/LBGR

20.10

§ 29 Absatz 7

Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem Kataster

UBB/LBGR

20.11

§ 29 Absatz 8

Bewertung vorhandener Daten

UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.12

§ 29 Absatz 9

Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden

UBB/LBGR/LfU

20.13

§ 30

Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen

UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.14

§ 31 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast

UBB/LBGR

20.15

§ 31 Absatz 2

Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen

UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.16

§ 31 Absatz 3

Vornahme von Ermittlungen und Wahrnehmung des Betretungsrechts

UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist

20.17

§ 32 Absatz 2, 3 und 4

Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in Betriebsunterlagen

UBB/LBGR

20.18

§ 41 Absatz 1

Veröffentlichung von Umweltinformationen

Für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU

20.19

§ 41 Absatz 2

Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten

Zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLEUV

20.20

§ 41 Absatz 3

Veröffentlichung von Informationen zu festgestellten Altlasten

UBB/LBGR; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU

21

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)

die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung

22

weggefallen

23

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

23.1

§ 5 Satz 2

Anordnungen zur Entsiegelung

UBB/LBGR

23.2

§ 9

Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen

UBB/LBGR

23.3

§ 10

Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG

UBB/LBGR

23.4

§ 13

Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes

UBB/LBGR

23.5

§ 14

eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle

UBB/LBGR

23.6

§ 15

Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht

UBB/LBGR

23.7

§ 16

Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG

UBB/LBGR

23.8

§ 17 Abs. 1

Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis

LELF

23.9

§ 25

Festsetzung eines Ausgleichsbetrages

UBB/LBGR

23.10

§ 26

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

UBB/LBGR

23.11

§§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26

dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind

LfU

24

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

24.1

§ 8 Absatz 6

Erteilung des Einvernehmens

LfU

24.2

§ 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6

Erteilung des Einvernehmens

LfU

24.3

§ 9 Absatz 5 Satz 1

Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen

LELF

24.4

§ 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3

Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde

Landkreis/kreisfreie Stadt

24.5

§ 26

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR

24.6

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UBB/LBGR

25

Altholzverordnung (AltholzV)

25.1

§ 6 Abs. 6

Bekanntgabe von Untersuchungsstellen

LfU

25.2

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

26

Deponieverordnung (DepV)

26.1

§ 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4

Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.2

§ 4 DepV

Anerkennung von Lehrgängen

LfU

26.3

§ 5 Satz 1

Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.4

§ 6 Absatz 6

Zustimmung zur abweichenden Ablagerung

LfU/LBGR

26.5

§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.6

§ 8 Absatz 2

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung

LfU/LBGR

26.7

§ 8 Absatz 3

Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen

LfU/LBGR

26.8

§ 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1

Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen

LfU/LBGR

26.9

§ 8 Absatz 6

Zulassung von Abweichungen

LfU/LBGR

26.10

§ 8 Absatz 9

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0

LfU/LBGR

26.11

§ 8 Absatz 10

Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle

LfU/LBGR

26.12

§ 10 Absatz 2

Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie

LfU/LBGR

26.13

§ 11 Absatz 2

Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase

UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt

26.14

§ 12 Absatz 1

Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.15

§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.16

§ 12 Absatz 4

Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.17

§ 12 Absatz 5

Anordnung der Ermittlung von Emissionen

LfU/LBGR

26.18

§ 13 Absatz 1, 3 und 5

Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts

LfU/LBGR

26.19

§ 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.20

§ 13 Absatz 4

Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen

LfU/LBGR

26.21

§ 18

Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.22

§ 19

Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen

siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung

26.23

§ 20

grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

LfU/LBGR

26.24

§ 21 Absatz 1 bis 3, § 22

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung

LfU/LBGR

26.25

§ 21 Absatz 4

Bestimmung eines Sachverständigen

LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU

26.26

§ 23

Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern

LfU/LBGR

26.27

§ 24 Absatz 1

behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern

LfU/LBGR

26.28

§ 24 Absatz 1

Erteilung des Einvernehmens

LfU/LBGR

26.29

§ 24 Absatz 2 und 3

Bestimmung des Sachverständigen

LfU

26.30

§ 25 Absatz 3 und 4 und § 26

behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien

UAWB/LBGR;

LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien

26.31

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

26.32

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

27

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

27.1

§ 11 Absatz 4

Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen

LfU

27.2

§ 13

Durchführung von Ordnungswidrigkeiten

UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind

27.3

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

28

Versatzverordnung (VersatzV)

Vollzug dieser Verordnung

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

29

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

29.1

Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG

29.1.1

§ 4

Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten

LfU

29.1.2

§ 5 Absatz 2 Satz 2

Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben

LfU

29.1.3

§ 6

Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt

LfU

29.1.4

§ 7 Absatz 4

Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden

LfU

29.1.5

weggefallen

29.1.6

§§ 9 und 10, § 12

Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung

LfU

29.1.7

§§ 13 bis 19a

Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen

LfU

29.1.8

§ 20 bis 22

Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung

LfU

29.1.9

§ 23

Überwachung der Anforderungen an die Verbringung

SBB/LfU

29.1.10

§ 28

Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen

LfU

29.2

§ 45 Absatz 1

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

LfU

29.3

§ 2 Absatz 3

Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben

LfU

29.4

§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben

LfU

29.5

§ 2 Absatz 3

Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich

30

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

30.1

Artikel 5 und 7

Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht

LfU

30.2

Artikel 7 Absatz 4b

Entscheidung über Ausnahmeanträge

SBB

30.3

Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.

31

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

31.1

Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht

LfU; LBGR

32

Gewinnungsabfallverordnung

32.1

Vollzug dieser Verordnung

LfU

33

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

33.1

Vollzug dieser Verordnung

LfU/LBGR

34

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

34.1

§ 4 Absatz 1

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

SBB

34.2

§ 6

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

34.3

Vollzug dieser Verordnung im Übrigen

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

35

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

35.1

§§ 3 bis 13

Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen

LfU

35.2

§ 14

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

LfU

36

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

36.1

Artikel 10 Absatz 6

Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung

UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

36.2

Artikel 11

Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen

LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

36.3

Artikel 12

Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen

LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

36.4

Artikel 13 Absatz 1 und 3

Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen

LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

36.5

Artikel 14 Absatz 4 Satz 1

Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

36.6

Artikel 14 Absatz 4 Satz 2

Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde

MLUK

37

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

37.1

§§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG

Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

LfU

37.2

§§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

38

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

38.1

§ 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG

Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

LfU

38.2

§ 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben

LfU

39

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung

LfU

40

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

40.1

§§ 3 bis 13

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen

40.1.1

§ 5 Absatz 6

Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.2

§ 8 Absatz 1 Satz 3

Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.3

§ 12 Absatz 2 Satz 1

Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.4

§ 12 Absatz 2 Satz 3

Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.5

§ 13

Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln

40.1.5.1

§ 13 Absatz 1 und 2 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.5.2

§ 13 Absatz 2 Satz 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.5.3

§ 13 Absatz 2 Satz 5

Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.5.4

§ 13 Absatz 4 Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.5.5

§ 13 Absatz 3 und 4 Satz 3

Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüber-

wachung)

LfU

40.1.6

§§ 3 bis 13

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.1.7

§ 13a

Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften

LfU

40.2

§§ 14 bis 17

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers

UAWB/LBGR

40.3

§ 18

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen

40.4

§§ 19 bis 23

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen

40.4.1

§ 19 Absatz 8 Satz 2

Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht

UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist

40.4.2

§ 21 Absatz 2

Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind

UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.3

§ 21 Absatz 3

Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken

UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.4

§ 21 Absatz 4

Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten

Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt

und

Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.5

§ 21 Absatz 5

Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten

Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt

und

Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.6

§ 22 Absatz 1

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische

UAWB/LBGR

40.4.7

§ 22 Absatz 2

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

UAWB/LBGR

40.4.8

§ 22 Absatz 4

Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe

UAWB/LBGR

40.4.9

§ 22 Absatz 6

Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe

UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9

40.4.10

§ 23

Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster

UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9

40.4.11

§§ 19 bis 23

Durchführung von Aufgaben im Übrigen

UAWB/LBGR

40.5

§ 24 Absatz 5

Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken

UAWB/LBGR

40.6

§ 25 Absatz 4

Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen

40.6.1

§ 25 Absatz 4

Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR

40.6.2

§ 25 Absatz 4

Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen

LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR

40.7

§ 26

Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

UAWB/LfU/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6

40.8

§ 27

Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe

UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10

1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

§ 5