Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
AbfBodZV§ 6 (In-Kraft-Treten) *
________________________
* Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
(weggefallen)
(weggefallen)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Altölverordnung (AltölV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Batteriegesetz (BattG)
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Umweltrahmengesetz (URG)
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
(weggefallen)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Altholzverordnung (AltholzV)
Deponieverordnung (DepV)
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Versatzverordnung (VersatzV)
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis
In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MLUK
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
LfU
Landesamt für Umwelt
UAWB
Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGR
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBB
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UBB
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LELF
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
UWB
Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE ) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde
1
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1
Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
LfU
1.2
§§ 17, 18
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben
LfU
1.3
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger
LfU
1.4
weggefallen
1.5
weggefallen
1.6
weggefallen
1.7
weggefallen
1.8
alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung)
LfU/LBGR
1.9
Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.10
Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts
LfU/LBGR
1.11
Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage
LfU
1.12
Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.13
§§ 30, 31 und 32
Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
MLUK
1.14
Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit
MLUK
1.15
Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.16
§§ 35, 36
Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie
LfU 1) /LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.17
nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien
LfU/LBGR
1.18
Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie
LfU/LBGR
1.19
Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war
LfU/LBGR
1.20.1
§ 40 Absatz 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien
UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.2
Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung
UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.3
Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen
LfU/LBGR
1.20.4
Feststellung des Abschlusses der Nachsorge
UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
1.21.1
Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung
LfU/LBGR
1.21.2
Information der Öffentlichkeit
LfU/LBGR
1.21.3
Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten
LfU/LBGR
1.22
Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen
LfU;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23
Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1
Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht
UAWB/LBGR
1.23.2
Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht
LfU/LBGR
1.23.3
Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen
UAWB/LBGR;
UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4
Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase
LfU/LBGR
1.23.5
Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)
UAWB/LBGR
1.23.6
Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase
UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.23.7
Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis)
LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.8
abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden
UAWB/LBGR
1.23.9
Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG
LfU
1.23.10
weggefallen
1.24
von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall
LfU
1.25
Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern
UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26
Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
SBB
1.27
Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28
§ 53 Absatz 1, 3 und 4
Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit
SBB
1.29
§ 54 Absatz 1, 2 und 4
Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit
SBB
1.30
Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31
Zustimmung zum Überwachungsvertrag
LfU
1.32
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
LfU
1.33
Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens
LfU
1.34
Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation
LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35
Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten
LfU/LBGR
1.36
Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37
§ 69 und 70
Durchführung von Bußgeldverfahren
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1
Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle
LfU
2.2
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt
3
Nachweisverordnung (NachwV)
3.1
alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
SBB
3.2
Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register
LfU
3.3
§ 7 Absatz 3 und 5
Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.4
Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger
SBB
3.5
Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.6
Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.7
Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen
SBB
3.8
Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung
SBB
3.9
§ 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3
Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde
SBB
3.10
Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern
LfU
3.11
Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.12
Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur
LfU
3.13
Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen
SBB
3.14
Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung
SBB
3.15
§ 22 Absatz 1 bis 3
Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen
LfU
3.16
Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben
UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17
Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise
UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18
Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern
SBB
3.19
Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern
SBB
3.20
Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern
SBB
3.21
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22
weggefallen
3.23
weggefallen
3.24
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
4.1
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung
SBB
4.2
Anerkennung von Lehrgängen
LfU
4.3
Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde
SBB
4.4
§§ 7, 8
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern
SBB
4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens
SBB
4.6
Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)
SBB
4.7
Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung
UAWB
4.8
Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg
SBB
4.9
§ 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
LfU
4.10
§ 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
5
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3
Anerkennung von Lehrgängen
LfU
5.2
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung
LfU
5.3
Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft
LfU
5.4
Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde
LfU
5.5
§ 16 Absatz 1 bis 4
Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens
LfU
5.6
Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung
LfU
5.7
Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen
LfU
5.8
§ 22 Absatz 3 Satz 2 und 3
Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen
LfU und der Behörde nach Nummer 1.23
5.9
§ 26 Absatz 1 und 2
Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens
LfU
5.10
Führen des elektronischen Registers auf Landesebene
LfU
5.11
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6
weggefallen
7
weggefallen
8
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung
LfU/LBGR
9
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen
UAWB
9.1.1
§ 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen
UAWB/LBGR
9.2
§ 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen
UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.3
Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten
UAWB/LBGR
9.4
Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen
UAWB/LBGR
9.5
§ 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen
UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6
Zulassung anderer Flächennachweise
UAWB/LBGR
9.7
§ 31 Absatz 2 und 4
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8
Vorlage von Untersuchungsergebnissen
UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9
§ 33 Absatz 2 bis 4
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen
LfU
9.10
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger
UAWB/LBGR
9.11
Erstellung des Auf- und Einbringungsplans
UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.12
Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde
Landkreis/kreisfreie Stadt
9.13
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.14
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 – 9.10, 9.12 besteht
10
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1
Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln
LfU
10.2
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
LfU
10.3
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
LfU/LBGR
11
Verpackungsgesetz (VerpackG)
11.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen
LfU
11.2
Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle
LfU
11.3
§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17
Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht
LfU
11.4
Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung
LfU
11.5.1
§ 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen
Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde
LfU
11.5.2
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung
Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde
UAWB
11.6
Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
LfU
11.7
§§ 36, 37
Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen
LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
11.8
§ 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüber-
wachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben
LfU
11.9
Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen
UAWB
11.10
Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen
UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
12
Altölverordnung (AltölV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung
LfU/LBGR
13
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung
14
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1
Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben
UAWB/LBGR
14.2
§§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2
Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen
LfU
14.3
§ 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
LfU
14.4
Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
LfU
14.5
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,
in allen übrigen Fällen
UAWB
LfU
14.6
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
LfU
15
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
15.1
Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle
LfU
15.2
Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten
UAWB;
LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.3
Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot
UAWB
15.4
Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen
UAWB
15.5
Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung
UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.6
landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung
Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
15.7
tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung
Landkreis/kreisfreie Stadt
15.8
forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung
Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
15.9
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
16
Batteriegesetz (BattG)
16.1.1
§ 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5
Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien
LfU
16.1.2
Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien
UAWB
16.2
weggefallen
16.3
weggefallen
16.4
weggefallen
16.5
weggefallen
16.6
Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
LfU
16.7
Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung)
UAWB
16.8
Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen)
LfU
16.8a
§§ 13 und 13a
Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen
LfU
16.9
Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist
LfU
16.10
§§ 17 und 18
Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten
LfU; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11
§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16
Durchführung von Ordnungswidrigkeiten
LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12
§ 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben
LfU
16.13
Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben
UAWB
16.14
Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist
UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1
Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen
LfU
17.2
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
18.1
alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist
SBB
18.2
Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann
MLUK
18.3
Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden
SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4
Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA
SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5
Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen
LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
19
Umweltrahmengesetz (URG)
19.1
Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden
UBB/LBGR
19.2
Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit
MLUK (2)
19.3
Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG
LfU
20
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1
§ 18 Abs. 1 und 2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
LfU
20.2
Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen
SBB
20.3
Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes
LfU
20.4
Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens
LfU
20.5
Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre
LfU/LBGR
20.6
Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen
LfU
20.7
ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
LfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8
Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, stofflichen und nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen in einem Kataster
UBB/LBGR
20.9
Erfassung von Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster
UBB/LBGR
20.10
Erfassung von Entsiegelungspotentialen in einem Kataster
UBB/LBGR
20.11
Bewertung vorhandener Daten
UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12
Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden
UBB/LBGR/LfU
20.13
Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.14
Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
UBB/LBGR
20.15
Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen
UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.16
Vornahme von Ermittlungen und Wahrnehmung des Betretungsrechts
UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.17
§ 32 Absatz 2, 3 und 4
Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in Betriebsunterlagen
UBB/LBGR
20.18
Veröffentlichung von Umweltinformationen
Für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.19
Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten
Zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLEUV
20.20
Veröffentlichung von Informationen zu festgestellten Altlasten
UBB/LBGR; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
21
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung
22
weggefallen
23
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1
Anordnungen zur Entsiegelung
UBB/LBGR
23.2
Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen
UBB/LBGR
23.3
Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG
UBB/LBGR
23.4
Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes
UBB/LBGR
23.5
eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle
UBB/LBGR
23.6
Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht
UBB/LBGR
23.7
Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG
UBB/LBGR
23.8
Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
LELF
23.9
Festsetzung eines Ausgleichsbetrages
UBB/LBGR
23.10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
UBB/LBGR
23.11
§§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26
dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind
LfU
24
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
24.1
Erteilung des Einvernehmens
LfU
24.2
§ 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6
Erteilung des Einvernehmens
LfU
24.3
Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen
LELF
24.4
§ 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3
Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde
Landkreis/kreisfreie Stadt
24.5
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
24.6
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UBB/LBGR
25
Altholzverordnung (AltholzV)
25.1
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen
LfU
25.2
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26
Deponieverordnung (DepV)
26.1
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.2
Anerkennung von Lehrgängen
LfU
26.3
Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.4
Zustimmung zur abweichenden Ablagerung
LfU/LBGR
26.5
Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.6
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung
LfU/LBGR
26.7
Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen
LfU/LBGR
26.8
§ 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1
Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen
LfU/LBGR
26.9
Zulassung von Abweichungen
LfU/LBGR
26.10
Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0
LfU/LBGR
26.11
Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle
LfU/LBGR
26.12
Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie
LfU/LBGR
26.13
Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase
UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.14
Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.15
§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3
Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.16
Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.17
Anordnung der Ermittlung von Emissionen
LfU/LBGR
26.18
§ 13 Absatz 1, 3 und 5
Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts
LfU/LBGR
26.19
§ 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.20
Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen
LfU/LBGR
26.21
Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.22
Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen
siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung
26.23
grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
LfU/LBGR
26.24
§ 21 Absatz 1 bis 3, § 22
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung
LfU/LBGR
26.25
Bestimmung eines Sachverständigen
LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.26
Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern
LfU/LBGR
26.27
behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern
LfU/LBGR
26.28
Erteilung des Einvernehmens
LfU/LBGR
26.29
§ 24 Absatz 2 und 3
Bestimmung des Sachverständigen
LfU
26.30
§ 25 Absatz 3 und 4 und § 26
behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien
UAWB/LBGR;
LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.31
Ordnungswidrigkeiten
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.32
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
27
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1
Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen
LfU
27.2
Durchführung von Ordnungswidrigkeiten
UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
27.3
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28
Versatzverordnung (VersatzV)
Vollzug dieser Verordnung
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
29
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1
Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1
Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten
LfU
29.1.2
Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben
LfU
29.1.3
Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt
LfU
29.1.4
Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden
LfU
29.1.5
weggefallen
29.1.6
Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung
LfU
29.1.7
Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen
LfU
29.1.8
Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung
LfU
29.1.9
Überwachung der Anforderungen an die Verbringung
SBB/LfU
29.1.10
Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
LfU
29.2
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
LfU
29.3
Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben
LfU
29.4
§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben
LfU
29.5
Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich
30
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
30.1
Artikel 5 und 7
Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht
LfU
30.2
Entscheidung über Ausnahmeanträge
SBB
30.3
Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
31
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
31.1
Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht
LfU; LBGR
32
Gewinnungsabfallverordnung
32.1
Vollzug dieser Verordnung
LfU
33
Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
33.1
Vollzug dieser Verordnung
LfU/LBGR
34
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
34.1
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
SBB
34.2
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
34.3
Vollzug dieser Verordnung im Übrigen
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
35
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
35.1
Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen
LfU
35.2
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
LfU
36
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
36.1
Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung
UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.2
Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen
LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.3
Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen
LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.4
Artikel 13 Absatz 1 und 3
Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen
LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.5
Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers
UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.6
Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde
MLUK
37
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
37.1
§§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG
Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
LfU
37.2
§§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
38
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
38.1
§ 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG
Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
LfU
38.2
§ 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
LfU
39
Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung
LfU
40
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
40.1
Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
40.1.1
Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.2
Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.3
Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.4
Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5
Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
40.1.5.1
§ 13 Absatz 1 und 2 Satz 2
Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.2
Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.3
Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.4
Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.5
§ 13 Absatz 3 und 4 Satz 3
Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüber-
wachung)
LfU
40.1.6
Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.7
Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften
LfU
40.2
Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers
UAWB/LBGR
40.3
Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.4
Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.4.1
Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht
UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist
40.4.2
Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind
UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.3
Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken
UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.4
Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten
Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt
und
Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial
UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.5
Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten
Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt
und
Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial
UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.6
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische
UAWB/LBGR
40.4.7
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
UAWB/LBGR
40.4.8
Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe
UAWB/LBGR
40.4.9
Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe
UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.10
Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster
UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.11
Durchführung von Aufgaben im Übrigen
UAWB/LBGR
40.5
Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
UAWB/LBGR
40.6
Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.6.1
Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.6.2
Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.7
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
UAWB/LfU/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
40.8
Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe
UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10
1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.