Gesetze / AbfKlärV 2017 · BGBl I 2017, 3465

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

40 Normen · ausgefertigt 27.09.2017 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
  6. § 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
  7. Teil 2 · Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
  8. Abschnitt 1 · Untersuchungspflichten
  9. § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
  10. § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
  11. § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
  12. Abschnitt 2 · Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
  13. § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
  14. § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
  15. § 9 Rückstellprobe
  16. § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
  17. § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
  18. Abschnitt 3 · Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  19. § 12 Abgabe von Klärschlamm
  20. § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
  21. § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
  22. § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
  23. Abschnitt 4 · Anzeige- und Lieferscheinverfahren
  24. § 16 Anzeigeverfahren
  25. § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
  26. § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
  27. Teil 3 · Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
  28. § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
  29. Abschnitt 1 · Träger der Qualitätssicherung
  30. § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
  31. § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
  32. § 22 Sachverständige
  33. § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
  34. § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
  35. § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
  36. Abschnitt 2 · Qualitätszeichennehmer
  37. § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
  38. § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
  39. § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
  40. Abschnitt 3 · Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
  41. § 29 Fortlaufende Überwachung
  42. § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
  43. § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
  44. Teil 4 · Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
  45. § 32 Probenuntersuchung
  46. § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
  47. § 34 Registerführung
  48. § 35 Auf- oder Einbringungsplan
  49. Teil 5 · Schlussbestimmungen
  50. § 36 Ordnungswidrigkeiten
  51. § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
  52. § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
  53. § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
  54. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
  55. Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
  56. Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen