Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV 2017§ 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
(1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszeichens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass vor Antragstellung
Der Antragsteller hat die Untersuchungen des Klärschlamms nach den Bestimmungen des § 32 durchführen zu lassen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine prüffähige Dokumentation zu enthalten über
Für den untersuchten Klärschlamm nach Satz 1 Nummer 1 gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1.
(3) Im Fall der Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost entsprechend. Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Dokumentation der zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung zu beinhalten. Für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 2.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmittelbar zugeleitet werden. Für den untersuchten Klärschlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1. Der Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu überprüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 überprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.