Gesetze / Abfallverbringungsgebührenverordnung

AbfVerbrGebV

§ 2 Gebühren und Auslagen

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6 000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

§ 1 § 3