Gesetze / Abgeordnetengesetz AbgG § 45 Fraktionsbildung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Zur aktuellen Fassung → (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.