Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 10 Beschwerderecht

Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und

Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung

zu wenden. Dem Wunsch nach einem Gespräch mit der Leitung der

Abschiebungshafteinrichtung ist unverzüglich zu entsprechen.

§ 9 § 11