Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 10 Beschwerderecht
Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und
Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung
zu wenden. Dem Wunsch nach einem Gespräch mit der Leitung der
Abschiebungshafteinrichtung ist unverzüglich zu entsprechen.