Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 11 Sicherheit und Ordnung

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Abschiebungshafteinrichtung nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.

(2) Abschiebungshäftlinge haben sich nach der Tageseinteilung in der Abschiebungshafteinrichtung (insbesondere Freizeit und Ruhezeit) zu richten. Sie können sich auch tagsüber in ihrem Haftraum aufhalten.

(3) Abschiebungshäftlinge können ihre persönlichen Wertgegenstände und Bargeld der Leitung der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung

geben. Gegenstände, mit denen die Abschiebungshäftlinge sich und andere gefährden oder verletzen oder die zur Vereitelung des Vollzuges oder zur Beschädigung von Sachen führen können, sind durch die Leitung der Hafteinrichtung einzuziehen und zu verwahren.

(4) Abschiebungshäftlinge, ihre Sachen und die Hafträume können zur Wahrung der Sicherheit der in der Einrichtung tätigen Dienstkräfte und der untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdschädigungen durchsucht werden. Die Durchsuchung von männlichen Personen ist durch männliche und die von weiblichen Personen durch

weibliche Dienstkräfte unter Beachtung der Menschenwürde in einem geschlossenen Raum durchzuführen.

(5) Abschiebungshäftlinge können in einem besonders gesicherten Raum untergebracht

oder in eine andere Einrichtung verlegt oder zeitweise überstellt werden, wenn

die Mittel der Abschiebungshafteinrichtung zur Sicherung des

Abschiebungshäftlings nicht ausreichen.

(6) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Bediensteten der

Abschiebungshafteinrichtung gelten die Vorschriften des Abschnittes 14 des

Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes entsprechend. Die Anwendung

unmittelbaren Zwanges durch körperliche Fixierung (Fesselung) ist nur zulässig

zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Selbst- oder Fremdverletzung. Sie

ist auf die unumgänglich notwendige Dauer zu beschränken. Es ist unverzüglich

ärztliches Personal hinzuzuziehen, das über die Fortdauer der Fixierung

entscheidet. Für die Dauer der Fixierung ist der Abschiebungshäftling durch

Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Die

Anwendung des Zwangsmittels, ihre Dauer sowie die Hinzuziehung ärztlichen

Personals sind zeitgenau aktenkundig zu machen.

(7) Beim Vollzug der Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen dürfen zur Vereitelung der Flucht oder Wiederergreifung des Abschiebungshäftlings

keine Schußwaffen eingesetzt werden.

§ 10 § 12