Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 3 Unterbringung

(1) Abschiebungshäftlinge werden grundsätzlich gemeinsam untergebracht. Sie werden bei einer Haftdauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie dies wünschen, regelmäßig allein in einem Haftraum untergebracht.

Es bleibt bei der gemeinschaftlichen Unterbringung, wenn der Abschiebungshäftling ihr zustimmt, wenn er hilfsbedürftig ist oder sonst eine Gefahr für

sein Leben oder seine Gesundheit besteht.

(2) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen Bereichen der Abschiebungshafteinrichtung unterzubringen.

(3) Sofern gegen mehrere Angehörige derselben Familie zusammen Abschiebungshaft vollzogen wird, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 2 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht werden. Im übrigen sollen Wünsche von Abschiebungshäftlingen, die einander nahestehen, nach einer gemeinsamen Unterbringung im Rahmen des

pflichtgemäßen Ermessens bei Unterbringungsentscheidungen berücksichtigt werden.

(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethnische Zugehörigkeit zu achten.

§ 2 § 4