Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 2 Grundsätze der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges
(1) Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten Personen dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Ordnung in der Abschiebungshafteinrichtung erfordert.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.
(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(4) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten
können die Abschiebungshäftlinge ausgeführt werden.