Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 5 Versorgung

(1) Abschiebungshäftlinge werden angemessen verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus ihrer Religionsausübung

oder kulturellen Herkunft ergeben, wird Rücksicht

genommen.

(2) Abschiebungshäftlinge können von den auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.

(3) Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung. Bei Bedarf ist ihnen

Kleidung zur Verfügung zu stellen.

(4) Abschiebungshäftlingen werden die zur Körperpflege notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 4 § 6