Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 6 Soziale Betreuung und ärztliche Versorgung

(1) Abschiebungshäftlinge werden durch

Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.

(2) Abschiebungshäftlinge werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

ärztlich versorgt und behandelt.

Ist eine ärztliche Behandlung in der Abschiebungshafteinrichtung nicht möglich

oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Abschiebungshäftlinge in einem

geeigneten Krankenhaus, einer entsprechenden Einrichtung oder der

Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht.

§ 5 § 7