Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 6 Soziale Betreuung und ärztliche Versorgung
(1) Abschiebungshäftlinge werden durch
Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.
(2) Abschiebungshäftlinge werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ärztlich versorgt und behandelt.
Ist eine ärztliche Behandlung in der Abschiebungshafteinrichtung nicht möglich
oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Abschiebungshäftlinge in einem
geeigneten Krankenhaus, einer entsprechenden Einrichtung oder der
Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht.