Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 8 Religiöse Betätigung und Freizeitgestaltung
(1) Abschiebungshäftlingen ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu verschaffen, mit einem
Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Auf dem Gelände und in dem Gebäude der Abschiebungshafteinrichtung vorhandene Freizeitmöglichkeiten können durch die Abschiebungshäftlinge genutzt werden.
(3) Abschiebungshäftlinge können auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden.
(4) Abschiebungshäftlinge können im Rahmen der in der
Abschiebungshafteinrichtung gegebenen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen
Hörfunk und Fernsehempfang teilnehmen.
Sofern es den Vollzugszweck nicht behindert, kann die Nutzung eigener
Empfangsgeräte und eigener kommunikationstechnischer Geräte zugelassen werden.