Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 7 Verkehr mit der Außenwelt

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen zu den allgemein vorgegebenen Zeiten Besuch

empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

eingeschränkt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Besuche durch

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der zuständigen

Konsularbehörden, die jederzeit erfolgen können.

(2) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete, andere Post und Geschenke erhalten und auf eigene Kosten

versenden.

(3) Aus Gründen der Sicherheit können Sichtkontrollen der eingehenden Post vorgenommen werden. Weitergehende Überwachungen der Post sind bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der

Anstalt oder einer Person zulässig. Die Maßnahme ist der betroffenen Person bekanntzugeben. Dabei ist

sie darauf hinzuweisen, daß sie die Rechtmäßigkeit

der Maßnahme vor Gericht überprüfen lassen kann.

(4) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälten. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der

Abschiebungshäftlinge an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an

deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser

Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben.

Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen

Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen

Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender

Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den

zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden

nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung des Heimatlandes

und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund

völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.

Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den

Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des

Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen,

die an die Abschiebungshäftlinge gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern

die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.

(5) Abschiebungshäftlinge können ohne Beschränkung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf eigene Kosten die vorhandenen

Telefone in der Abschiebungshafteinrichtung nutzen.

§ 6 § 8