Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 7 Verkehr mit der Außenwelt
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen zu den allgemein vorgegebenen Zeiten Besuch
empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
eingeschränkt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Besuche durch
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der zuständigen
Konsularbehörden, die jederzeit erfolgen können.
(2) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete, andere Post und Geschenke erhalten und auf eigene Kosten
versenden.
(3) Aus Gründen der Sicherheit können Sichtkontrollen der eingehenden Post vorgenommen werden. Weitergehende Überwachungen der Post sind bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der
Anstalt oder einer Person zulässig. Die Maßnahme ist der betroffenen Person bekanntzugeben. Dabei ist
sie darauf hinzuweisen, daß sie die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme vor Gericht überprüfen lassen kann.
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der
Abschiebungshäftlinge an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an
deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser
Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben.
Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen
Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen
Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den
zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden
nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung des Heimatlandes
und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund
völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den
Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen,
die an die Abschiebungshäftlinge gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern
die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.
(5) Abschiebungshäftlinge können ohne Beschränkung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf eigene Kosten die vorhandenen
Telefone in der Abschiebungshafteinrichtung nutzen.