Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 28 Mitteilungen
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
(3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.
(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.