Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
AlgIIV 2008§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.