Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
AlgIIV 2008§ 8 Wert des Vermögens
Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
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AlgIIV 2008Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.