Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 12 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 11 § 12a