Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen und Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.