Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 18 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.