Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 18 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 17 § 19