Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 750 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von mindestens 900 Stunden. Der Rahmenplan für den theoretischen und den praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe im Land Brandenburg ist in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.
(2) Von den 900 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 700 Stunden auf die Ausbildung in einer Pflegeeinrichtung nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes, mit der ein Ausbildungsverhältnis besteht. Bis zu 200 Stunden praktische Ausbildung sind in der jeweils anderen Pflegeeinrichtung nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes zu vermitteln.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der zeitliche Umfang der Ausbildungsabschnitte muss mindestens zwei Wochen umfassen und soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Ausbildung in der Teilzeitform kann nach abweichenden zeitlichen Regelungen erfolgen.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
(5) Auf die Dauer einer Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu jeweils 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts und bis zu 10 Prozent der praktischen Ausbildung angerechnet, wenn diese Unterbrechung nachweislich durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen entstanden ist. Dazu ist ein geeigneter Nachweis, zum Beispiel in Form einer ärztlichen Bescheinigung, vorzulegen. Die Unterbrechung innerhalb der praktischen Ausbildung darf sich nicht ausschließlich auf den Abschnitt der praktischen Ausbildung erstrecken, der einen deutlich kleineren zeitlichen Umfang hat, zum Beispiel die praktische Ausbildung in der ambulanten Pflegeeinrichtung. Sie darf höchstens die Hälfte der nach Satz 1 zugelassenen Unterbrechung betragen. Soweit eine besondere Härte vorliegt, kann eine über Satz 1 hinausgehende zeitliche Unterbrechung auf Antrag durch die zuständige Behörde angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht werden kann. Im Antrag ist zu begründen, worin die besondere Härte besteht und wie das Ausbildungsziel erreicht werden soll.