Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung, Zeugnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über die nicht bestandene staatliche Prüfung erhält die Schülerin oder der Schüler von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können jeweils einmal wiederholt werden, wenn die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ vergeben wurde. Hat die Schülerin oder der Schüler den praktischen Teil der Prüfung oder mehr als einen Teil der staatlichen Prüfung zu wiederholen, so darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn zuvor die Teilnahme an einer weiteren Ausbildung nachgewiesen wurde, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Sie darf die in § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 7 § 9