Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:

in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder

in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes betreut wird und diese Einrichtung die Schülerin oder den Schüler ausgebildet hat.

§ 2 § 4