Gesetze / Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

AltfAbwG

§ 2 Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 1 § 3