Gesetze / Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
AltfAbwG§ 3 Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.