Gesetze / Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

AltfAbwG

§ 3 Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 2 § 4