Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altschuldenrefinanzierungsgesetz

AltschRefG

§ 2

In den Jahren 1998 bis 2004 beträgt der Anteil der Gemeinden und Landkreise an dem Refinanzierungsbeitrag des Landes, der nach Anrechnung nach § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes verbleibt, 14 300 000 Deutsche

Mark jährlich.

§ 1 § 3