Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altschuldenrefinanzierungsgesetz
AltschRefG§ 2
In den Jahren 1998 bis 2004 beträgt der Anteil der Gemeinden und Landkreise an dem Refinanzierungsbeitrag des Landes, der nach Anrechnung nach § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes verbleibt, 14 300 000 Deutsche
Mark jährlich.