Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altschuldenrefinanzierungsgesetz

AltschRefG

§ 3

Der Anteil der Gemeinden und Landkreise gemäß § 2 kann ab dem Jahr 1999 ganz oder teilweise durch Absenkung der den Gemeinden und Landkreisen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz gewährten

Investitionspauschale aus Mitteln des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434, 435) erbracht werden. Eine Festlegung darüber ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden spätestens bis zum Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplanes des Landes nach § 29 der Landeshaushaltsordnung für das Jahr zu treffen, in dem die Mittel abgesenkt werden sollen.

§ 2 § 4