Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Eine Anhörung der Bürger erfolgt
vor einer Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und
vor einer Gebietsänderung durch Vertrag nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(2) Eine Anhörung nach Absatz 1 Nr. 2 entfällt, soweit ein Bürgerentscheid nach § 6 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchgeführt wird.