Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung

AnhV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Eine Anhörung der Bürger erfolgt

vor einer Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und

vor einer Gebietsänderung durch Vertrag nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(2) Eine Anhörung nach Absatz 1 Nr. 2 entfällt, soweit ein Bürgerentscheid nach § 6 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchgeführt wird.

§ 2