Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 6 Versammlung der Bürger; Briefliche Befragung
(1) Anstelle der Anhörung nach § 5 kann den Anhörungsberechtigten auch Gelegenheit zur Stellungnahme in einer Versammlung der Bürger oder über eine briefliche Befragung gegeben werden. Die Entscheidung darüber ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 durch das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 durch die Gemeindevertretung zu treffen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
(2) Die Anberaumung der Versammlung der Bürger zur Anhörung über die Gebietsänderung ist spätestens eine Woche vor Durchführung unter Angabe der zu erörternden Angelegenheit ortsüblich bekannt zu machen. Die Anhörungsbehörde nach § 3 ist zuständig für die Einberufung und Durchführung der Versammlung der Bürger. Sie übt auch das Hausrecht aus.
(3) Beginn und Dauer der brieflichen Befragung sind spätestens eine Woche vor Befragungsbeginn ortsüblich bekannt zu machen. Der Befragungszeitraum beträgt einen Monat. Die Anhörungsbehörde nach § 3 kann die Dauer der brieflichen Befragung auf drei Wochen verkürzen. Sie hat sicherzustellen, dass jeder Anhörungsberechtigte einen Befragungszettel und einen Befragungsumschlag erhält. Der Befragungszettel enthält den Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens in zusammengefasster Form und mögliche Entscheidungsvorschläge mit jeweils einem Kreis für die Kennzeichnung. Der Befragungsumschlag ist mit der Anschrift der Anhörungsbehörde zu versehen. Die Befragungsunterlagen sind so rechtzeitig zu versenden, dass diese den Anhörungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung zugehen. Im Befragungszeitraum ist sicherzustellen, dass die Unterlagen über das Gebietsänderungsvorhaben mit Erläuterungen, Karten oder anderen das Vorhaben begründenden Unterlagen eingesehen werden können. Ort und Tageszeit, in der die Unterlagen eingesehen werden können, sind gemeinsam mit der Bekanntmachung nach Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen.