Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung

AnhV

§ 4 Anhörungsgegenstand

(1) Die Anhörungsberechtigten sind zum wesentlichen Inhalt der Gebietsänderung, insbesondere zu Umfang und Zeitpunkt der Gebietsänderung zu hören. Beabsichtigte Regelungen über das neue Ortsrecht, die Rechtsnachfolge und die vorläufige Vertretung der Bürger der einzugliedernden Gemeinde oder Gemeindeteile können Gegenstand der Anhörung sein.

(2) Im Rahmen einer Anhörung können verschiedene Möglichkeiten einer Gebietsänderung vorgestellt werden.

§ 3 § 5