Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 3 Anhörungsbehörde; Mitwirkung
(1) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Anhörungsbehörde bei Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt nicht, sofern durch Gebietsänderungen Landkreisgrenzen verändert oder Gebietsteile einer kreisfreien Stadt an eine andere Gemeinde abgetreten werden. In diesen Fällen führt das Ministerium des Innern die Anhörung durch. Amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird, sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.
(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor ist Anhörungsbehörde in Verfahren der Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.