Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

AntarktUmwSchProtAG

§ 25 Feldlager

In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend möglich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur Entsorgung zu bringen.

§ 24 § 26