Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

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§ 38 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat nach § 37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§ 37 § 39