Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGZV

§ 1 Stellen- und Mittelbewirtschaftung

Mit dem Personalkassenanschlag erhält die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Planstellen und Stellen für das richterliche und nichtrichterliche Personal. Sie oder er nimmt die Verteilung auf die einzelnen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg vor. Das Gleiche gilt für die mit Kassenanschlag zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.

§ 2