Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGZV

§ 2 Dienstaufsicht, Dienstvorgesetzte

(1) Die Dienstaufsicht über die Gerichte in Arbeitssachen üben aus:

die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg über die Direktorinnen und Direktoren sowie das richterliche Personal der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt;

die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte über das nichtrichterliche Personal der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg.

Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg führt die Personalakten des richterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg führen die Personalakten des nichtrichterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder sich aus den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Abweichendes ergibt.

§ 1 § 3